Nach herrschender und mittlerweile gefestigter Rechtsprechung haben privat Krankenversicherte einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Behandlungskosten durch ihre Krankenkasse. Neben zahlreichen Land- und Amtsgerichten hat auch schon der Bundesgerichtshof der Übernahme der Kosten für Augenlaser-Behandlungen durch private Krankenversicherungen (PKV) zugestimmt. In einem neuen Urteil des Landgerichts Dortmund wurde dies erneut bestätigt.

Gründe für Ablehnungen sind falsch

Bei den Begründungen, mit denen private Krankenversicherungen die Übernahme der Kosten ablehnen, zeigen sich die Krankenkassen von ihrer kreativen Seite. Versicherte dürfen sich davon jedoch nicht abschrecken oder entmutigen lassen, denn nach geltender Rechtslage muss der Krankenversicherer die Kosten der Behandlung entsprechend den Rahmenbedingungen des vom Patienten gewählten Tarifs übernehmen.

Falsche Begründung: Fehlsichtigkeit ist keine Krankheit

Zu den häufigsten Begründungen für eine Ablehnung der Kostenübernahme gehört die Aussage, eine Fehlsichtigkeit sei keine Krankheit. Denn tatsächlich können auch private Krankenversicherungen die Übernahme der Behandlungskosten verweigern, wenn keine Krankheit vorliegt. Im Falle einer Augenlaser-Behandlung, mit der eine Fehlsichtigkeit korrigiert werden soll, ist diese Begründung falsch. So ist ein Versicherer bspw. nicht berechtigt, die Kostenübernahme aufgrund geringer Korrekturwerte abzulehnen, denn nach § 1 Abs. 2MB/KK ist jede ausgleichungsbedürftige Fehlsichtigkeit eine Krankheit.

Demnach handelt es sich bei einem nach ärztlichen Urteil „bestehenden anormalen, regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand“ um eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen. Eine Fehlsichtigkeit ist vorhanden, wenn die Sehstärke des Patienten von dem Wert von 0,0 Dioptrien abweicht. Dies gilt insbesondere für Alterssichtigkeit, denn bei einer Presbyopie handelt es sich um eine altersbedingte Erkrankung, die im Sinne der Definition einer Erkrankung (anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand) dem Versicherungsschutz unterliegt.

Falsche Begründung: Fehlende medizinische Notwendigkeit

Ebenso argumentieren viele Versicherer, eine LASIK sei nicht medizinisch notwendig. Auch diese Behauptung ist falsch. Bereits vor einigen Jahren hat der Bundesgerichtshof allgemeinverbindlich festgeschrieben, wie die medizinische Notwendigkeit im Versicherungsfall definiert ist. Laut BGH ist die Behandlung medizinisch notwendig, wenn nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen die Behandlung vertretbar ist. Voraussetzung ist, dass die Behandlungsmethode geeignet ist, um die Krankheit zu heilen oder zumindest zu lindern und der Behandlungserfolg vorhersehbar ist. Dafür ist die LASIK geeignet – ebenso alle anderen Behandlungsmethoden der refraktiven Chirurgie wie Relex Smile und Linsenoperationen.

Kostenlose Rechtsberatung für Privatversicherte

Als privat Krankenversicherter haben Sie einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme der Augenlaser-Behandlung. Sollten Sie bereits eine Absage von Ihrer Krankenversicherung erhalten haben oder sich über die Rechtslage informieren wollen, erhalten Sie eine kostenlose Beratung und eine Prüfung der Erfolgsaussichten von Dr. Sven Jürgens, Fachanwalt für Versicherungsrecht. Die bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht konnte bereits mehr als 500 LASIK-Patienten helfen, den Anspruch auf Kostenerstattung erfolgreich durchzusetzen – dies entspricht einer Erfolgsquote von 97 %. Aus der Erfahrung heraus lassen sich bereits außergerichtlich gute Ergebnisse erzielen, wenn die Versicherung mit rechtlich fundierten Argumenten konfrontiert wird. Die Anwälte waren bereits in verschiedenen Land- und Amtsgerichten u.a. in Berlin, Potsdam, Hamburg, Köln, München, Leverkusen und Stuttgart tätig und für ihre Patienten erfolgreich.